Im Rahmen der Verhinderungspflege sind so gut wie alle meine Angebote nutzbar.
Ab dem Pflegegrad 2 steht Ihnen jedes Jahr ein Betrag Ihrer Pflegekasse zur Verfügung über den Sie meine Leistungen abrechnen können.
Sprechen Sie gegebenenfalls mit mir darüber, ich berate Sie gerne.
Die Ihnen auch zustehenden Entlastungsleistungen nach § 45b kann bei meinen Angeboten nicht in Anspruch genommen werden, da bis jetzt Einzelpersonen als Anbieter, in Baden-Württemberg, keine Anererkennung der zuständigen Stellen erhalten können.